Was ist bei einer Feuerbestattung zu beachten? Die Zahl der Feuerbestattungen liegt in Deutschland derzeit bei ca. 46 Prozent; dabei sind bestimmte gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, die von den Bundesländern geregelt werden. Es empfiehlt sich daher, das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes einzusehen, um sich über eventuelle Sonderregelungen zu informieren.
Schon zu Lebzeiten kann einer Feuerbestattung in einer Willenserklärung zugestimmt werden. Liegt eine solche nicht vor, so können die Angehörigen des Verstorbenen diese abgeben. Zu den Angehörigen zählen (volljährige) Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister oder Enkelkinder des Verstorbenen. Voraussetzung dafür ist, dass die Identität des Verstorbenen sowie die Todesursache eindeutig geklärt und amtlich bescheinigt wurden.Zudem muss vor der Feuerbestattung im Krematorium eine zweite Leichenschau durch einen Amtsarzt oder einen Rechtsmediziner erfolgen. Besteht der Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod, so schreibt z.B. das baden-württembergische Bestattungsgesetz vor, dass die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigen müssen. Grundsätzlich dürfen Feuerbestattungen nur in behördlich genehmigten Anlagen durchgeführt werden. Die Asche wird in einer verschlossenen Urne an einen zulässigen Bestattungsort gebracht: Dies ist in der Regel ein Friedhof oder ein genehmigter Friedwald. Die Urne wird wie ein Sarg in ein Erdgrab gegeben; auf manchen Friedhöfen wurden Ascheplätze angelegt, auf denen die Asche verstreut werden kann. Über die Mindestdauer der Urnen-Aufbewahrung entscheiden die Friedhofsordnungen; in der Regel beträgt diese aber nicht weniger als 15 Jahre. Einige Bundesländer erlauben zudem unter bestimmten Umständen eine Bestattung der Aschereste auch außerhalb von Friedhöfen; in diesem Fall muss die Feuerbestattung jedoch vom Verstorbenen selbst veranlasst worden sein und die Bestattung muss an einem Ort erfolgen, der der Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich ist. Auch ist darauf zu achten, dass die Totenruhe dort nicht gestört und das Gebot der Totenwürde eingehalten werden kann. Zusammenfassend lässt sich sagen: Feuerbestattungen sind in Deutschland heute keine Seltenheit mehr und die Gesetzgebung gleicht sich immer mehr derjenigen von Erdbestattungen an. Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch in der dafür notwendigen Willenserklärung sowie darin, dass vor der Einäscherung eine zweite Leichenschau zwingend erfolgen muss. |


des Verstorbenen diese abgeben. Zu den Angehörigen zählen (volljährige) Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister oder Enkelkinder des Verstorbenen. Voraussetzung dafür ist, dass die Identität des Verstorbenen sowie die Todesursache eindeutig geklärt und amtlich bescheinigt wurden.